Satzung


§ 1
Name und Sitz

1.    Die Wählergruppe führt den Namen "Freie Wählergruppe Freckenfeld e.V.". Die Abkürzung lautet: "FWF".
2.    Der Sitz der Wählergruppe ist Freckenfeld/Pfalz.


§ 2
Zweck

Die Wählergruppe im Gemeindebereich Freckenfeld setzt sich zum Ziel, parteiunabhängige Kommunalpolitik im Gemeindebereich Freckenfeld zum Wohle der Bürger zu betreiben.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied der Wählergruppe können alle Bürger von Freckenfeld werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Voraussetzung über den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung.

Alle Mitglieder besitzen Stimmrecht. Zum 1. und 2. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die Interessen der Wählergruppe im Rahmen der ihr gestellten Aufgaben ernsthaft zu vertreten. Sie nehmen an der kommunalpolitischen Willensbildung innerhalb der Wählergruppe aktiven Anteil und unterstützen deren organisatorischen Aufbau innerhalb der Gemeinde Freckenfeld.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzten Jahresbeitrag im voraus zu entrichten.  

§  5
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedsc:haft in der Wählergruppe endet durch
a)    Tod
b)    gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des Kalenderjahres sc·hriftlich erklärten Austritt,
c)    rechtskräftige Aberkennung der Ehrenrechte oder des Wahlrechtes und
d)    Ausschluß.

Ausschluß kann nur durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorliegt (z.B. vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, unehrenhaftes Verhalten usw.). Über den Einspruch eines auszuschließenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§  6
Organe


Organe der Wählergruppe sind
a) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand


1.    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem 2. Vorsitzenden
c)    dem Schriftführer
d)    dem Rechnungsführer
e)    4 Beisitzern
f)    den jeweiligen Gemeinderatsmitgliedern der Wählergruppe.

2. Als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB mit Einzelbefugnis gelten der 1. und 2. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende kann von der Einzelbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes


1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergruppe und organisiert die kommunalpolitischen Arbeiten der Wähler­ gruppe im Ortsgemeindebereich. Er erstattet in der Mitglieder­ versammlung (Jahreshauptversammlung) einen eingehenden Bericht über die Entwicklung der Wählergruppe.

2. Der 1. Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Vorstandsbe­schlüsse und Einhaltung der Satzung. Er hat die Vorstandssitzungen vorzubereiten und zu leiten. Der 2. Vorsitzende ver­tritt den 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

3. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Angelegenheiten; er führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch und erstattet in der Jahreshauptversammlung den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes.

4. Der Rechnungsführer führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Wählergruppe unter Verwendung belegmäßiger Nachweise Buch.

§  9
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mit­teilung der Tagesordnung und des Versammlungsortes spätestens 4 Tage vor dem festgesetzten Versammlungstermin.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) kann durch Beschluß des Vorstandes schriftlich und unter Einhaltung der Einladefrist von 4 Tagen bei Bedarf einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie prägt die Grundsätze der kommunalpolitischen Willensbildung der Wählergruppe.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a)    Wahl des Vorstandes (§7)
h)   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§4)
c)    Beschluß über Satzungsänderungen (§11)
d)    Entlastung des Vorstandes
e)    Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
f)    Beschluß über Auflösung der Wählergruppe oder Vereinigung mit anderen Wählergruppen (§12)

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. (Ausnahmen s. §§  11, 12 und 13)
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Stimmzetteln geheim gewählt. Die Wahl kann auch per Akklamation erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.

5. Über den Verlauf und die Beschlußfassungen von Mitgliederver­sammlungen führt der Schriftführer ein schriftliches Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist

§ 10
Aufstellung der Kandidaten· zur Gemeindevertretung


1. Die Kandidaten der Wählergruppe werden durch die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) nominiert.

2. Für die Durchführung der Wahl und die Einhaltung der für die Einreichung von Wählervorschlägen bestehenden Vorschriften sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes (KWG) des Landes Rheinland-Pfalz verbindlich.

3. Unter Leitung des Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einen Protokollführer und zwei Stimmenzähler.

4. Gewählt werden Mitglieder, die anwesend sind oder im ernsten Ver­hinderungsfall ihre Bereitschaft zur Kandidatur unwiderruflich schriftlich erklärt haben.

5. Nach Aufstellung der Bewerberliste benennt die Versammlung zwei Teilnehmer, die die ordnungsgemäße Listenaufstellung unterschriftlich eidesstattlich bestätigen.

6. Weiter wird ein Vertrauensmann und ein Vertreter bestimmt, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevoll­mächtigt sind.

§ 11
Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern beantragt werden„ Eine Änderung kann nur in der Jahres­ hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 12
Auflösung der Wählergruppe oder Vereinigung mit anderen Wählergruppen


Eine Auflösung der Wählergruppe oder ihre Vreinigug mit anderen Wählergruppen im Gemeindebereich kann nur durch Beschluß der Mit­-
gliederversammlung (Hauptversammlung) mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitgieder vertreten müssen, erfolgen.

§ 13
Vermögen der Wählergruppe


Über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens entscheidet im Falle der Auflösung der Wählergruppe oder im Falle deren Verschmelzung mit anderen Wählergruppen die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen.

§ 14
Ger:tchtsstand


Für Streitigkeiten zwischen der Wählergruppe und ihren Mitgliedern sind die ordentliche Gerichte zuständig, in deren Bereich die Wähler­ gruppe ihren Sitz hat.

§ 15
Inkrafttreten der Satzung


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 1985 mit 13 Stimmen beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft
Share by: